AGB

Die Nachstehenden Bedingungen gelten für den Geschäftsverkehr mit Kaufleuten im Sinne des HGB und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts

1. Für alle auch zukünftigen Verträge und Angebote gelten ausschließlich die nachfolgenden Verkaufsbedingungen, auch dann, wenn wir uns bei künftigen Geschäftsabschlüssen nicht ausdrücklich hierauf berufen. Abweichende Bedingungen des Abnehmers haben nur Geltung, wenn sie von uns schriftlich anerkannt wurden.

2. Angebot und Auftrag

Unsere Angebote erfolgen freibleibend bis zur endgültigen Annahme durch unsere Auftragsbestätigung. Mündliche Vereinbarungen, Nebenabreden etc. sowie Zusicherungen durch uns werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung für uns bindend. Zusicherung durch uns ist nur, was individuell und schriftlich bei Vertragsabschluß verabredet wird. Beschreibungen des Liefergegenstandes sowie Datenblätter gelten nicht als Zusicherungen. Es gilt jeweils nur die letzte Auftragsbestätigung. Vorhergehende Auftragsbestätigungen verlieren ihre Gültigkeit mit Absendung einer neuen Auftragsbestätigung. Auftragsbestätigungen sind auch dann wirksam, wenn sie fernmündlich oder mündlich erfolgen.

Vertragsschluss
Der Vertrag kommt mit Gegenzeichnung, mündlicher oder fernmündlicher Zusage des Kunden mit MasterPro GmbH oder mit ersten Erfüllungshandlungen zustande, ohne, dass es einer Mitteilung an den Kunden bedarf.

3. Lieferung

3.1 Werden uns Umstände bekannt, die zu schwerwiegenden Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Abnehmers Anlass geben, so können wir sofortige Zahlung, Zahlung bei Lieferung oder Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen. Kommt der Abnehmer dem berechtigten Verlangen nicht nach, so können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz geltend machen.

3.2 Lieferzeitangaben gelten nicht als Fixtermine, sondern als Eingrenzungen des angestrebten Leistungszeitraumes. Dies gilt auch für kalendarisch bestimmte Termine. Etwas anderes gilt nur für den Fall, dass Lieferzeiten ausdrücklich als Fixtermine zugesichert werden. Eine Vertragsstrafe für den Fall der verspäteten Lieferung ist nicht vereinbart. Eine vorzeitige Lieferung ist zulässig.

3.3 Die richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten. Im Falle unvorhergesehener Ereignisse, zum Beispiel Betriebsstörungen, Arbeitskampffolgen, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, verlängert sich die Lieferzeit, auch innerhalb eines Lieferverzuges, angemessen. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Lieferpflicht. Bei solchen Hindernissen entfallen etwaige hieraus abgeleitete Schadensersatzansprüche des Abnehmers.

3.4 Wir liefern unfrei ab Werk, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung etwas anderes vereinbart wird. Mehrkosten für Eilgut-/Expressgut- oder Termingutversand werden in jedem Fall dem Abnehmer in Rechnung gestellt.

3.5 Die Versandart wird bei freien Sendungen nach bestem Ermessen ausgewählt. Ansonsten richten wir uns soweit wie müglich nach dem Wunsch des Abnehmers.

4. Preise

Die am Tag der Lieferung geltende Umsatzsteuer tritt zum vereinbarten Preis hinzu. Die Gefahr des zufäligen Untergangs und/oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit deren Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch bei Verlassen des Werkes/Lagers an den Abnehmer über, unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt und ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt.
Der Käufer hat die Ware bei Abladung sofort auf Fehlmengen und Transportschäden zu untersuchen und den Schaden auf dem Frachtbrief quittieren zu lassen.

6. Fälligkeit

6.1 Lieferungen sind zahlbar und fällig innerhalb von 14 Tagen, gerechnet ab Datum der Rechnungsstellung, es sei denn, es wird in der Auftragsbestätigung hiervon ausdrücklich abgewichen.

6.2 Bei Zahlungsverzug des Abnehmers werden unsere sämtlichen gegen ihn bestehenden Forderungen sofort in bar zur Zahlung fällig, ungeachtet angenommener Wechsel oder eingeräumter Zahlungsziele. Der Abnehmer darf die in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Ware nicht mehr veräußern und ist verpflichtet, uns Sicherheiten zu stellen.

6.3 Das Gleiche gilt, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder in Kreditverfall gerät.

6.4 Ein Skonto ist nicht vereinbart.

6.5 Hat der Lieferer teilweise fehlerhafte Ware geliefert, so ist der Abnehmer dennoch verpflichtet, Zahlung für den unstreitig fehlerfreien Anteil zu leisten. Im Übrigen kann der Abnehmer nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Gegenansprüchen aufrechnen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen insgesamt, auch künftiger, unser Eigentum. Zu den Forderungen zählen auch Nebenforderungen wie Liefer-, Wechsel-, Verpackungskosten und Zinsen. Als Bezahlung gilt der Eingang des Gegenwertes bei uns.

7.2 Alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an.

8. Regelung über Mängelansprüche

8.1 Es gilt die gesetzliche Gewährleistungspflicht von 24 Monaten. Die Gewährleistung beginnt mit dem Tage der Auslieferung der Ware an den Abnehmer

8.2 Alle Mängelansprüche setzten voraus, dass der Mangel uns unverzüglich nach der Feststellung schriftlich gemeldet wird. Der Abnehmer muss die Ware entsprechend §377HGB unverzüglich nach Erhalt und in geeigneter Weise im Hinblick auf den vertraglich vorgesehenen Einsatz überprüfen.

8.3 Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, so leisten wir unter Ausschluss weiterer Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl Ersatz oder Nachbesserung. Der Käufer ist berechtigt, die Wandlung des Vertrages zu verlangen, wenn Nachbesserungen mehrfach fehlschlagen.

8.4 Mängelansprüche erstrecken sich nicht auf solche Schäden, die beim Abnehmer aus unsachgemäßer Verarbeitung, Lagerung, Verpackung oder Behandlung entstehen.
Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Abnehmer oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung des Lieferers vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Abnehmers oder Dritter.
Bei Geltendmachung von Mängelansprüchen sind folgende Punkte besonders zu beachten:
a. Zur Bearbeitung sind Lieferschein oder Rechnung unbedingt beizulegen.
b. Die beanstandete Ware ist uns mit ausgefülltem Begleitschein in Originalverpackung zur Verfügung zu stellen.

8.5 Wenn der Verkäufer die Ware zurücknimmt, hat der Käufer diese auf seine eigene Gefahr und auf eigene Kosten zurück zusenden. Rücksendungen werden ausschließlich in der Originalverpackung angenommen.

8.6 Die Ware darf, um Beschädigungen vorzubeugen, ausschließlich in der original Umverpackung und dem vorher verwendeten Füllmaterial versand werden. Für Schäden, die aus der Verwendung falscher Füllmaterialien entstanden sind, haftet der Absender.

8.7 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind sonstige und weitergehende Ansprüche des Abnehmers gegen den Lieferer ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung. Der Lieferer haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind. Vor allem haftet er nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Abnehmers.

Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Lieferer außer in den Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

Die Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der gelieferten Ware für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Sie gilt auch nicht beim Fehlen von zugesicherten Eigenschaften, wenn und soweit die Zusicherung gerade bezweckt, den Abnehmer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

Die Haftung ist jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag dessen, was in der betrieblichen Haftpflichtversicherung (typische und branchenübliche Deckung) des Lieferers versichert ist.

Soweit die Haftung des Lieferers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Berlin. Die MasterPro GmbH kann den Kunden auch am Ort dessen allgemeinen Gerichtsstand verklagen. Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Kollisionsrecht oder das UN-Kaufrecht (CISG) sind nicht anwendbar.

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

V1.0 29.05.2018